Selbstverteidigung (SV)

In unserer heutigen Gesellschaft ist eine gute Selbstverteidigung unerlässlich. Es gibt für jede Angriffsituation auch die passende Gegenmassnahme.

Eine SV läuft nicht so ab, wie uns die Actionfilme der Filmindustrie in Hollywood präsentiert. Die Realität verläuft grundsätzlich anders und hält sich an keine Choreographie.

Beinahe jede Kampfkunst hat Angriffs- und Verteidigungstechniken, um gegnerische Übergriffe abzuwehren und/oder mit einem Gegenangriff zu kontern.

In unserem Verein dürfen die Damen mit vollem Körpereinsatz zur Sache gehen.

Eine Selbstverteidigung hält sich an keine Regeln oder spezielle Vorgaben. Sie ist dort erforderlich, wo ein rechtswidriger Angriff stattfindet.

Um sich richtig verteidigen zu können, bedarf es ein regelmäßiges Training und Üben gegen die gängigsten Angriffsformen.

Kampfkunst aus den 1930er Jahren

Aber alleine die physische Kraft und Technik reicht bei einem ernsten Übergriff nicht aus. Es bedarf eine innere Einstellung sich der eigenen Angst zu stellen.

Dabei ist es besonders wichtig, dass man auch bei einem Adrenalinschub (Aufregung, Herzklopfen und Nervosität) die Kontrolle und den Überblick behält.

Wenn man alle diese Faktoren, wie Kampftechnik und Selbstbeherrschung für sich kontrollieren kann, hat man die Chance einen rechtswidrigen Angriff unbeschadet zu überstehen.

Selbstüberschätzung führt in der Regel dazu, dass man eher eine auf die Nase bekommt.

Zielgerichtet und wirksam.
Auch Selbstverteidigung gegen zwei Angreifer sind möglich.

Auch die erlernte Selbstverteidigung ist absolut kein Freibrief einen Zweikampf unbeschadet zu überstehen.

Man muss im Selbstverteidigungstraining immer und immer wieder den Kampf suchen, um damit die eigene Angst vor dem Kampf/Schmerz zu besiegen. Der Laie spricht von Mut, Courage und Kampfgeist. Jeder bestrittene Kampf, egal ob man gewinnt, egal ob man verliert, ist ein Lernprozess und schärft die eigenen Sinne und fördert die innere Einstellung zum Kampf.

Entscheidend ist, dass man die menschlichen Tugenden (Tapferkeit, Selbstdisziplin, Respekt, Recht und Unrecht, etc.) nicht verliert. Ansonsten verlässt man den Pfad und wird zu einem Raufbold.

In Asien wird dies als DO (der (geistige) Weg) des Kriegers beschrieben. Dies beschreibt die tugendhafte Lebensphilosophie des des Kampfkunst-Experten. Man kennt dies von chinesischen Kampfkunstfilmen, wo der Kampfkünstler ein bescheidenes Leben führt und den Armen und Schwachen hilft. Durch sein kämpferisches Können dominiert er mit gezielten Techniken und erhält so auch als Mensch die Anerkennung und den Respekt.

Aber auch hier musste der Lernende erst viele Jahre eine harte und schmerzhafte Schule durchlaufen, bevor er von seinem Meister als echter Kampfkunst-Experte ausgezeichnet wurde.

Deutschland verfolgt ausnahmslos das schärfste Waffenverbot weltweit. Selbst das Mitführen (Transport in Fahrzeugen) erfordert den so genannten kleinen Waffenschein für CS-Gas und Platzpatronen-Schusswaffen. Damit haben es die Verbrecher im Gegensatz zu den gesetzestreuen Bürgern leichter. Ein Verbrecher hält sich grundsätzlich an kein Waffenrecht. Springmesser, Schlagring, Nunchakus, Wurfsterne, etc. gehören zu den verbotenen Gegenständen.

SV gegen Messerangriff, Master Bruno Newel

Damit bleibt dem normal Sterblichen nur noch die waffenlose Selbstverteidigung übrig.

Und weil dies so ist, sollten Menschen mit geringen Selbstbewusstsein sich der Kampfkunst bedienen, um sich die Stärke zu verleihen die notwendig ist, um im Ernstfall sich behaupten und verteidigen zu können.

Da die Menschen alle unterschiedlich sind, gibt viele Formen sich zu verteidigen.

Glücklicherweise gehört Taekwon-Do zu den Kampfkünsten, die keine komplizierten Bewegungsabläufe benötigen.

Taekwon-Do ist eine Kampfkunst, dessen Entstehungsphase bereits während der japanischen Besetzung in Korea und im Korea-Krieg begann und einen militärischen Hintergrund hat.

Master Bruno Newel zeigt wirksame Abwehr gegen Schusswaffen.

Leider gilt Deutschland als das verbotsreichste Land der Welt, was bedeutet, dass auch die Selbstverteidigung erst mal als Körperverletzung angesehen wird. Darum wird (auch in einem Notfall) bei einer Selbstverteidigung, seitens der Polizei, eine Strafanzeige gegen das vermeintliche Opfer gefertigt. In weiteren Ermittlungen entscheidet später der Saatsanwalt, ob er tatsächlich Anklage gegen DAS OPFER einleitet, welches sich zur Wehr gesetzt hat und (JA) tatsächlich den Täter unverhältnismäßig hoch verletzt hat !!!

Das heiß auf gut (deutsch): Wurde ein Täter unnötigerweise mit mehr als den erforderlichen Mitteln zur Strecke gebracht, kann dem Opfer bestenfalls eine saftige Strafe und Schadensersatz drohen. – das ist eben Deutschland!

Zwar gibt es kleinere Ausnahmen in den §§33 bis 35 StGB, jedoch hängen die von der Entscheidung und Auslegung unseres Rechtssystems ab.

Hierbei muss ganz klar auf den Notwehrparagraphen verwiesen werden.

§ 32 StGB
Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 StGB
Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand

1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

2) Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 StGB
Entschuldigender Notstand

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.